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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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nicht mit dieser Vertheidigung eine jede Bestimmungdes Entwurfes gegen den in Frage stehenden Vorwurfgerettet zu haben. Oft genug habe ich bey der Ausar-beitung dieses Entwurfes das Bedürfnifs gefühlt, einzelneLehren oder Sätze mit sachkundigen Männern zu bespre-chen, nur in der Ueberzeugung einige Beruhigung fin-dend, dafs der erste Gufs eines solchen Werkes am bestenTon einem Einzigen ausgehe.

3) Ein Gesetzbuch, das den oben bezeichneten Cha-rakter behaupten will, mufs vor allen Dingen des Gutennicht zu viel thun d. h. nicht solche Handlungen bey Strafeverbiethen, welche ohne Nachtheil oder Gefahr erlaubtbleiben können, ja sich schon dann des Strafens enthalten^wenn das Strafverboth ein gröfseres Uebel seyn würde,als die That, gegen welche es gerichtet werden soll. Einjedes Verboth, das der Staat bey Strafe erläfst, hat in Be-ziehung auf den, gegen welchen es gerichtet ist, das In-teresse der äufsern Freyheit gegen sich. Dem Staate liegtgleichsam der Beweis ob, dafs diese* Interesse von demöffentlichen überwogen werde. Das Leben verliert SeinenBeitz, der Staatsschutz seinen Werth, wenn man auf al-len Wegen und Stegen, bey einem jeden Sohritte, denman thut, von der Gefahr, sich eines Vergehns schuldigzu machen, bedroht, von den Blicken lauernder Ge-richtsdiener bewacht wird. Man wird daher in dem vor-liegenden Entwürfe eine gute Anzahl Vergehen vermissenoder nicht finden, die in Werken ähnlicher.Art zu findensind. Der Entwurf setzt z. B. voraus, dafs die Gesetz-gebung den Grundsatz der Freyheit des Handels und derGewerbe, anerkenne; und schrm durch diese Voraussez-zung wurden eine Menge Strafdrohungen, als unnüthigoder vielmehr als unzulässig, beseitiget. Er erklärt fer-ner nicht immer jeden Verein, welcher sich ohne eineobrigkeitliche Erlaubnifs oder ohne dafs ihn ein beson-deres Gesetz zuläfst, bildet, für strafbar; er nimmt denZachariä Strafgesetzbuch. 2