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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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einer Beziehung tonnen die Gesetze nicht ohne dhöchste Gefahr und sollen sie unter keiner Bedingunden Richter sich selbst überlassen, in Beziehung aidas Urtheil, ob eine gewisse That als bey Strafe gebolhtoder verbolhen Zu betrachten sey oder nicht. Es gielallerdings Vergehen;, welche .sich , wie z. B. der Dielßtahl, die Brandstiftung, die Verfälschung einer Urlumddurch einen Gattungsbegriff so bestimmen lassen, daf;was die Anwendung des Strafgesetzes auf einzelne'l,(oder die Subsumtion einzelner Fälle unter das Gesetzbetrifft, der-richterlichen Willkühr schon durch die AuStellung des Gattungsbegriffs Ziel und Maafs gesetzt isAber bey anderen Vergehen, z. B. wenn sich der Aigriff auf ein bestimmtes Gut nach der Verschiedenheit deVerhältnisse auf das mannigfaltigste gestalten bann, "-würde man der richterlichen Willkühr Thür und Theöffnen, wenn man sich damit begnügen wollte, den Gatungsbegriff des Vergehens als Bedingung der Strafdrehung aufzustellen. Bann mufs man vielmehr die einzelneFälle aufzählen und auf diese die Strafdrohung beschräiken, sey es auch auf die Gefahr hin , den einen oder deandern der möglichen Fälle gänzlich zu übersehn. Wechen Misbrauch läfst z. B. ein Strafgesetz zu, welchenur von dem Gattungsbegriffe des Hoch- oder des Lanc.verrathes ausgeht, sollte es auch den Begriff durch einAnzahl Beyspiele erläutern! Wenn das richterliche Eimessen auf die Zumessung der Strafe beschränkt ist, skann ein Jeder sich gegen richterliche WiHhühr auf devollkommenste sichern; er hat weiter nichts zu thun, alsich strafbarer Handlungen zu enthalten. Aber wenn daGesetz den Gerichten verstattet, ja sie verleitet, aucsolche Handlungen mit einer Strafe zu belegen, dereStrafbarkeit Niemand in voraus erkennen kann, so ist eiJeder, so ist auch der rechtlichste Mann der Willkühdes Richters Preifs gegeben. Uebrigens glaube ic'