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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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der doch so leicht vermieden werden tonnte, dennochnicht vermieden worden ? Ich erlaube mir, zur Verthei-digung des Entwurfes folgendes anzuführen: Man kann,was die dem richterlichen Ermessen in Strafsachen (undinsbesondere bei der Zumessung der Sti'afen) zu ver-stauende JFreyheit betrifft, nur zwischen zwey Uebclndas Meinere wählen. Man mufs die Schuldigen entwederder Wülhühr der Gesetze oder der Willkühr der Gerichtein einem gewissen Grade Preifs geben. Denn je be-schränkter jene Freyheit des Richters ist, je genauer alsodie Gesetze die Strafe der einzelnen Vergehen nicht blosder Art sondern auch dem Grade nach bestimmen, je we-higer sie dem Richter verstatten, die gesetzliche Strafe,nach Mafsgabe der gröfseren oder geringeren Strafbarkeitder zu richtenden That, zu erhöhn oder zu mindern,desto weniger kann der Richter die Eigenthümlichkeiteneines jeden einzelnen Falles berücksichtigen, desto we-niger also, bey der unendlichen Verschiedenheit derFälle, ein an sich und nicht blos in Reziehung auf diegeschriebenen Gesetze gerechtes Urtheil fällen. Unterder entgegengesetzten Voraussetzung aber kann der Rich-ter allerdings, sey es aus Irrthum oder aus Vorurtheiloder aus Mitleid oder aus Reclitseifer oder aus einemandern Grunde, die Strafe entweder höher oder niedrigeransetzen, als es in der Absicht des Gesetzgebers lag undals es die Umstände rechtfertigen. Da dürfte nun dasletztere Uebel in mehr als einer Reziehung das kleinereseyn. Gegen dieses kann man sich durch die Organisationder Gerichte und durch die Ordnung der Gerechtigkeits-pflege sehr bedeutende Gewährleistungen verschaffen.Das erstere kann nur durch die Ausübung des Regnadi-gungsrechts gemildert werden; ein Mittel, dessen häufi-ger Gebrauch allemal bedenklich ist, das übrigens nurgegen die übergrofse Strenge, nicht aber gegen die über-grofse Milde der Gesetze Hülfe leisten kann. Nur in