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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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1) Ein jetzt allgemein anerkannter Grundsatz for-dert, dafs die Gercchtiglieitspflege selbstständig d. h. vonder Regierung unabhängig seyn soll. Aus diesem Grund-satze folgt unmittelbar, einmal, dafs die Gerechtigkeits-pflege Tön der Verwaltung zu sondern, und dann, dafsauch die Bestrafung der Vergehungen ausschliefslich denGerichten zu übertragen ist. Der vorliegende Entwurf,den Grundsatz und diese beyden Folgerungen anerken-nend, hat gleichwohl gewisse Vergehen den Verwaltungs-behörden vorbehalten, und zwar theils die geringerenVergehen, (die Vergehen der XI. und der XII. Klasse,)insgesammt, theils auch einige der schwereren. Die er-stere Ausnahme von der Regel läfst sich am leichtesten,als eine Wohlthat für den Angeschuldigten, vertheidigen.Der Weg Rechtens ist lang, der Aufwand für die Reisebedeutend. Die andere Ausnahme, (über welche dieStimmen getheilter seyn können und werden,) beruhtmehr auf dem Interesse der Regierung. (Sind, nach derVerschiedenheit der Vergehen, verschiedene Arten vonStrafgerichten zu bestellen ? Wie ist den so lästigen Kom-petenzstreitigkeiten zwischen den Strafgerichten und denVerwaltungsbehörden oder zwischen den verschiedenenArten der Strafgerichte vorzubeugen? Wie sind solcheStreitigkeiten zu erledigen? diese und ähnliche Fra-gen glaubte ich aus guten Gründen hier unberührt lassenzu können.)

2) Von einem Strafgesetzbuche, das den oben be-zeichneten politischen Charakter behaupten soll, wirdman vor allen Dingen fordern, dafs es das richterlicheErmessen, damit dieses nicht in Willkühr ausarte, inmöglichst enge und bestimmte Schranken einschliefse. Undgleichwohl kann und wird man dem vorliegenden Ent-würfe den Vorwurf machen, dafs er dem richterlichenErmessen einen größeren Spielraum verstatte, als irgendein Werk ähnlicher Art. Warum ist dieser Uebelstand,