— 13 —
Lehre dem Strafgesetzbuche vorzubehalten. DenselbenWeg hat der Entwurf eines Strafgesetzbuches für das K.Sachsen eingeschlagen, welcher sich von ähnlichen Wer-ken durch die Sorgfalt unterscheidet, mit der er dieseLehre bearbeitet hat.
Jedoch man würde sich irren, wenn man der Auf-gabe , ein Strafgesetzbuch auszuarbeiten, schon dadurchzu genügen glaubte, dafs man die Grundsätze des Straf-rechts und der Grenzwissenschaften des Strafrechts ge-hörig deutete und anwendete. Nicht minder entscheidendfür das Gelingen einer solchen Arbeit ist
der politische Charakter,den man dem Werbe zu geben hat und zu geben beabsich-tiget. Dieser Charakter eines Strafgesetzbuches beruhtauf dem Geiste der Verfassung und der Regierung, unterderen Schutze und zu deren Schutze das Gesetzbuch ge-biethen und wirken soll. Andere Strafgesetze fordert dieZwingherrschaft, andere die väterliche Einherrschaft, an-dere die durch eine Adelskammer und durch eine Kammerder Yolksabgeordneten gemäfsigte Einherrschaft. AndereStrafgesetze entsprechen dem Interesse einer Regierung,welche Alles in Allem seyn soll und will: andere dem In-teresse einer Regierung, welche die Selbstständigkeit derEinzelnen möglichst zu ehren trachtet. Man kann dieMenschen nicht besser in Fesseln schmieden, als wennman sie recht strengen Strafgesetzen und einer dieserStrenge entsprechenden Gerechtigkeitspflege unterwirft.Die Gerichte sind unerbittlich.
Der vorliegende Entwurf ist mit der Absicht ausge-arbeitet worden, die gemeine Freyheit und die Freyheitder Einzelnen bey derjenigen Würde zu lassen, welcheihr, unbeschadet der öffentlichen Ruhe und Ordnungverbleiben kann. — Den Einflufs, welchen diese Maximeauf die Fassung des Entwurfes gehabt hat, will ich jetztdurch einzelne Fälle und Beispiele, die wichtigeren, er-läuteren.