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Es ist unmöglich, einem Volke gute Strafgesetze zugehen oder zu bewahren, wenn nicht
die Polizeyderselben zu Hülfe hommt. Gewisse Polizeyliche Mafsre-geln und Einrichtungen stehen sogar mit der Strafgesetz-gehung in einer so -wesentlichen Verbindung, dafs dasStrafgesetzbuch und die Strafgerichtordnung der Ort ist,wo sie gesetzlich zu bestimmen und vorzuschreiben sind.Vorschriften dieser Art sind in dem .Entwürfe z. B die-jenigen, welche die wegen eines versuchten Vergehns zuleistende Sicherheit und die polizeyliche Aufsicht über dieaus dem Strafarbeitshause Entlassenen betreffen. Einenoch gröfsere Zahl solcher Vorschriften gehört in dieS trafgerichtsord nung.
In einer Laum- weniger genauen Verbindung stehtdas Strafrecht mit
dem bürgerlichen Rechte des Staates.
In einigen Fällen (z. B. in der Lehre von den Ehren-lirä'nliungen,) hat man das letztere sogar als eine Ergän-zung des ersteren zu betrachten. — Bcy der. Abfassungdieses Entwurfes mufste, wegen jjener Verbindung zwi-schen beyden Rechten, auf irgend ein urhun dlichesbürgerliches Recht Beziehung genommen werden. "Wennnun der Entwurf zu diesem Behuf'e das Französischebürgerliche Recht oder das Badensche Landrecht (z.B. inder Lehre von der Zahlungsilüchtigkeit, vgl. den Anhangzu dem Bad. L. R., von den Handelsgesetzen S. 250 ff.)gewählt hat, so wird man diese Wahl oder diese Vorliehe,wegen der Verhältnisse und der sonstigen Beschäftigungendes Verfassers, Avenigsten's zu entschuldigen geneigt seyn.Je unvollständiger aber das Französische bürgerlicheRecht in der Lehre von der wegen eines Vergehns zu lei-stenden Gcnugthuung ist, desto nothwendiger war es,diese Lehre in dem Entwürfe selbst genauer zu bear-beiten. Auch an eich mögte es das Bessere seyn, diese