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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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kann man sich gegen Menschen mit Schonung des Ehrge-fühls vertheidigen, hey -welchen alles Ehrgefühl erstor-hen ist?

Den Vorwurf übergrofser Strenge; aus einemdoppelten Grunde; theils weil der Entwurf nichts überdie Behandlung der Gefangenen enthält, z. B. nicht dieso menschliche Vorschrift des K. Baierschen Strafgesetz-huches wiederholt, dafs der zur Strafe des Zucht- oderArbeitshauses Verurtheilte, wenn er sich in der Straf-anstalt wohl aufführe, nach Ablauf von drey Viertheilcnder Strafzeit auf Entlassung rechnen dürfe; theils weilder Entwurf, wenn auch im Strafen mild, dennoch inBestimmung der rechtlichen Folgen der Strafen und nah-mentlich in so fem, als er mit gewissen Strafen den bür-gerliehen Tod verbinde, desto strenger sey. Jedoch,auf den ersten Grund antworte ich, dafs ich eine Straf-ordnung als eine wesentlich nothwendige Beylage zueinem jeden Strafgesetzbuche betrachte; dafs ich den Ent-wurf mit der Voraussetzung ausarbeitete, dafs, wenn erje ins Leben treten könnte und sollte, mit ihm zugleicheine neue Strafordnung erscheinen müfste; endlich, dafsin dieser auch die oben angeführte Vorschrift des K. Baier-schen Strafgesetzbuchs, sammt ähnlichen Vorschriften,schichlicher ihre Stelle finden würde. Dem zweytenjener Gründe läfst sich entgegensetzen, dafs man, wennman die rechtlichen Folgen der Strafe mit gebührenderSchärfe durchführe, eben deswegen im Strafen desto mil-der seyn hünne; dafs man mit der Lehre von den recht-lichen Folgen der Strafen die Lehre von der Wiederein-setzung der Bestraften in den vorigen Stand (vgl. Coded'instruct. crim. Art. 619. ff.) in Verbindung zu setzenhabe, welche letztere Lehre jedoch in die Strafgerichts-ordnung gehört; dafs übrigens das Französische Becht,wenn es den bürgerlich Todten schlechthin aus dem Bucheder Lebendigen ausstreicht, Ueinesweges Beyfall verdie-nen dürfte.