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kann man sich gegen Menschen mit Schonung des Ehrge-fühls vertheidigen, hey -welchen alles Ehrgefühl erstor-hen ist?
Den Vorwurf übergrofser Strenge; —■ aus einemdoppelten Grunde; theils weil der Entwurf nichts überdie Behandlung der Gefangenen enthält, z. B. nicht dieso menschliche Vorschrift des K. Baierschen Strafgesetz-huches wiederholt, dafs der zur Strafe des Zucht- oderArbeitshauses Verurtheilte, wenn er sich in der Straf-anstalt wohl aufführe, nach Ablauf von drey Viertheilcnder Strafzeit auf Entlassung rechnen dürfe; theils weilder Entwurf, wenn auch im Strafen mild, dennoch inBestimmung der rechtlichen Folgen der Strafen und nah-mentlich in so fem, als er mit gewissen Strafen den bür-gerliehen Tod verbinde, desto strenger sey. — Jedoch,auf den ersten Grund antworte ich, dafs ich eine Straf-ordnung als eine wesentlich nothwendige Beylage zueinem jeden Strafgesetzbuche betrachte; dafs ich den Ent-wurf mit der Voraussetzung ausarbeitete, dafs, wenn erje ins Leben treten könnte und sollte, mit ihm zugleicheine neue Strafordnung erscheinen müfste; endlich, dafsin dieser auch die oben angeführte Vorschrift des K. Baier-schen Strafgesetzbuchs, sammt ähnlichen Vorschriften,schichlicher ihre Stelle finden würde. — Dem zweytenjener Gründe läfst sich entgegensetzen, dafs man, wennman die rechtlichen Folgen der Strafe mit gebührenderSchärfe durchführe, eben deswegen im Strafen desto mil-der seyn hünne; dafs man mit der Lehre von den recht-lichen Folgen der Strafen die Lehre von der Wiederein-setzung der Bestraften in den vorigen Stand (vgl. Coded'instruct. crim. Art. 619. ff.) in Verbindung zu setzenhabe, welche letztere Lehre jedoch in die Strafgerichts-ordnung gehört; dafs übrigens das Französische Becht,wenn es den bürgerlich Todten schlechthin aus dem Bucheder Lebendigen ausstreicht, Ueinesweges Beyfall verdie-nen dürfte.