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Bichter dem Sträflinge angedeihen lassen kann; und zwarin den Fällen, in welchen die Unsittlichheit der Handlungzweifelhaft ist oder doch weniger als der durch die Hand-lung gestiftete Nachtheil in Betrachtung kommt.
So wie der Entwurf die Mannigfaltigheit der Strafar-ten verwirft, so verwirft er auch (und aus denselbenGründen) eine jede Verschärfung der Strafen. Inder That, die Verschärfungen der Strafen, die in andernGesetzbüchern vorkommen, dürften sich haum gegen denTadel rechtfertigen lassen, dafs sie entweder Armselig-heiten oder Grausamheiten oder schmälige Verletzungendes Ehrgefühles sind. Was kann es z.B. nützen, wennder Sträfling im Zuchthause eine Kette mit sich herumschleppt, für Andere eine Störung, für ihn bald keineLast und kein Schimpf mehr.
Wer wird dem Entwürfe, was sein Strafsystem be-trifft, in verschiedenen Beziehungen eben so wohl denVorwurf übergrofser Milde als den übergrofser Strengemachen.
Den Vorwurf übergrofser Milde—nahmentlich in sofern, als pr theils die Dauer der Gefängnifsstrafen zu kurzansetzt, theils von den Strafarten die Schläge gänzlichausschliefst. — Es, ist hier nicht der Ort, mich über die-sen Vorwurf im allgemeinen zu erklären; ich.kann hiernur auf das Buch (die l\o Bücher vom Staate) verweisen,auf welches ich mich schon oben bezogen habe. Nur dasBehcnntnifs will ich hinzufügen, dafs ich, so sehr ichauch die Meinung'derjenigen theile, welche Schläge alsStrafen gänzlich verwerfen, dennoch mehr wünsche alshoffe, dafs man in den Deutschen Staaten, nahmentlichin den Grenzstaaten, ohne körperliche Züchtigungen aus-kommen könne. Ins besondere in den Deutschen Grenz-staaten hat die Regierung einen ununterbrochenen Krieggegen Gauner und gegen anderes liederliches Gesindel,das sich aus dem Auslande einschleicht, zu führen. Wie