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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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Staaten, allein die G efängnifsstrafe zu dieser einzi-gen Strafart geeignet sey.

Jedoch, auf einige Vergehen, auf den Hoch- undden Landesyerrath, auf den Elternmord und, bedingungs-weise, auf die Verletzung der Anstalten, -welche gegeudie Verbreitung einer anstechenden Kranhheit «(. troffen-worden sind, setzt der Entwurf ansnahmenweise dijTodesstrafe. Zwar dürfte sich die Todesstrafe alsStrafe, (dieses "Wort in seiner eigentlichen und -wahrenBedeutung genommen,) schwerlich vertheidigen lassen.Denn soll nicht eine jede Strafe zugleich das sittliche In-teresse des Sträflings zur Grundlage haben? Darf einMensch über seinen Mitmenschen ein Sliafübel verhän-gen, welchem dieser nicht sich selbst unterwerfen darf?(Die Todesstrafe erinnert an die Ewigheit der llöllenstra-l'en.) Aber der Entwurf hat die Todesstrafe für jene Ver-gehen nicht nach dem Straf- sondern nach demKriegs-rechte beybehaltcn. Die Hoch- und die Landesverrätherfallen billig als Feinde des Staates, als hostes reipublicae,die, welche ihre Eltern morden oder Kranhheit und Todim Lande verbreiten , als Feinde des menseblichen Ge-schlechts, als hostes gencris humarii. Für die Voll-ziehung der Todesstrafe durch das Fallschwer dt,welche der Entwurf in Vorschlag bringt, hann ich zweynicht zu verachtende Gewährsmänner anführen, denEntwurf eines Strafgesetzbuches für das K. Sachsen nndden für das K. Haniuner. (Nur irren sich die Verfasset'dieser Werlte darinne, dafs sie die Guillotine durch Fall-beil übersetzen. Die Guillotine ist nicht ein hachendes-sondern einschneidendes Werh^eug des Todes.)

Ich habe hier nicht der Geldstrafen als einerAusnahme von der Regel gedacht, so umfassend auchder Gebrauch ist, den der Entwurf von ihnen macht oderzu machen verstat tot. Denn die Geldstrafen sind in demGeiste des Entwurfs nur eine Bechtswohilhat, welche der