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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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Geflissenheit der That oder die Verwogenheit des Thätersin Anschlag brächte. Bey dem Vergehn der Verwundungist die Beschaffenheit der zugefügten Wunden allerdingsauch für die Bestrafung der That von Belang. Nicht we-niger aber sind die gebrauchten Werkzeuge, die Uni-stände der Zeit und des Orts und andere die Unsittlichkeitder Handlung bestimmende Momente bey der Androhungder gesetzlichen Strafe zu beachten.

Zur dritten Frage: Der vorliegende Ent-wurf k e n n t (mit einer einzigen nur in zwey oder in dreyFällen eintretenden Ausnahme) nur eine einzigeStrafart, die Gefängnifsstrafe. Er läfst keineVerschärfung der Strafen zu.

Es giebt viele sonst wachere Männer, welcbe einebesondere Vorliebe für die Mannigfaltigkeit der Strafartenhaben, gleich als wären die Strafen Naturschönheiten oderKunstwerke. Man ist, um die Zahl der Strafarten zu ver-mehren , sogar so weit gegangen, dafs man Rechtsnach-theilc, welche das bürgerliche Recht mit der Verübunggewisser Vergeben verknüpft, z.B. die Amtsentsetzung, unter die Strafarten aufnahm, oder dafs man eine Ver-schiedenheit der Strafarten durch eine Verschiedenheit derBenennungen zu erkünsteln suchte! Aber giebt es dennspeeifische Mittel gegen gewisse Vergeben, wie ge-gen gewisse Krankheiten? Und wenn das nicht der Fallist, wie kann die Idee der gleichen Schändlichkeit allerVergehen, die Idee, omnia peccata esss aeq ualia , bey einem Volke aufleben, wie kann das Volk dieVergehen mit einander gehörig vergleichen, wie kannsich der Gesetzgeber der in der Wirklichkeit stetigenAbstufung gesetzwidriger Handlungen in seinen Straf-drolningen nähern, wenn für das eine Vergehn diese fürdas andere eine andere Strafart gewählt wird und zu wäh-len ist? Dieses vorausgesetzt bedarf es übrigens nichterst eines Beweises, dafs, ins besondere in den Deutschen