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auch, (besonders wegen der Nothwendigkeit, die gesetz-lichen Strafdrohungen an bestimmte allgemeine Merkmaleder Handlungen zu knüpfen,) ein Hauptmoment.
Hieraus kann gefolgert werden: j) Es giebt Hand-lungen, welclie an sich zwar strafbar sind, welche jedoch,weiJ man siq nicht wegen ihrer Unsittlichkeit oder nachdem Maafse ihrer Unsittlichkeit bestrafen kann , besser un-gestraft bleiben. — Z. B. Die Unzucht dürfte an sichallerdings ein Vergehn seyn. Aber sie bleibt besser un-gestraft, weil man in der Regel nur den Erfolg, (dieSchwängerung oder die Schwangerschaft,) und nicht dieHandlung bestrafen kann. Wicht weniger ist die Beschä-digung fremden Eigenthums, ist die Ehrenkränkung (dieInjurie) an sich ein Vergehn. Aber besondere Fälle ab-gerechnet ist die Strafbarkeit des einen und des andernVergehns im Allgemeinen so wenig bestimmbar, 'ja selbstso zweifelhaft, dafs es gerathener seyn möchte, es wegenbeyder in der Regel bey einer Klage auf Genugthuungbewenden zu lassen.
2) Wenn man auch in dem Theile eines Strafge-setzbuchs, welcher von den einzelnen Vergehen handelt,diejenige Verschiedenheit der Handlungen, welche aufder Verschiedenheit der Folgen der Handlungen beruht,berücksichtigen darf und (sogar, -wegen des so eben an-geführten Grundes, -vorzugsweise) berücksichtigen mufs;so sind doch in demselben Theile nicht weniger die übri-gen Momente der Strafbarkeit zu beachten. — Z. B. KeinStrafgesetzbuch dürfte in der Lehre vom Diebstahle dieVerschiedenheit des "Wertlis der gestohlnen Sachen, (denUnterschied zwischen dem grofsen und dem kleinen Dieb-stahle,) unberücksichtiget lassen können, so unwesent-lich oder so willkükrlich gewählt auch dieses Merkmalseyn mag. Aber es würde ein grofser Fehler seyn, wenndas Gesetz bey der Bestrafung des Diebstahls allein die-ses Merkmal ins Auge fafste oder nicht eben sowohl die