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war, dafs die That den beabsichtigten Erfolg haben tonnte?z. B. also, wenn eine Mutter Alles gethan hat, um ihrneugebornes Kind zu erstichen , die Aerzte jedoch urthei-len, dafs das Kind todt zur Welt gekommen ist ?
Zur zweyten Frage: Eine Handlung, welcheder Staat (nach dem ersten Grundsatze) zu bestra-fen berechtiget ist, ist nicht in dem Grademehr oder weniger strafbar, in welchem siedie Rechte Anderer mehr oder weniger ver-letzt oder mehr oder weniger äufserlich ge-fährdet, sondern in dem Grade, in welchemsie mehr oder weniger unsittlich ist. Dennder wahre Sinn und Geist einer Strafgesetzgebung istder, dafs sie den Krieg, den der Staat gegen die Ueber-treter seiner Gesetze zu führen berechtiget ist, in eineVergeltung nach sittlichen Begriffen verwandeln und soauf der einen Seite des Feindes schonen, auf der andernSeite aber den Geist des eigenen Heeres — der friedli-chen Bürger — veredeln, in diesen den Abscheu vorUnthaten wecken oder befestigen soll. — Allerdings sol-len die Strafen, die der Staat droht, von Vergehungenabschrecken. Aber die Frage ist die: Soll das Gesetz,um diesen Zweck zu erreichen, seine Stimme an diethierische oder an die sittliche Natur im Menschen rich-ten? vorausgesetzt allemal, dafs diejenigen, zu welchendas Gesetz spricht, sich bereits über den Zustand derThierheit erhoben haben. Die Frage ist ferner die, obder wissenschaftlich ungebildete oder der nicht verbildeteMensch nach einem andern Mafsstabe die Strafbarkeit derVergehen, nach einem andern die Strafbarheit unsittlicherHandlungen beurtheilt? — Allerdings ist die äufsereGefährlichkeit der Vergehen ein Moment, welches auchbey der Beurtheilung der Unsittlichkeit (und mithin beydem gesetzlichen Maafse der Strafe) der Vergehen inBetrachtung kommt. Aber es ist nicht das einzige, wenn