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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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Ausprägen falscher Münzen schon für sich ein Yergehn.Sondern in bevden Fällen mufs der Urheber der Iland-hmg noch irgend einen Gebrauch beziehungsweise vonder Urliunde oder von dem Gelde gemacht haben.

Man wird, -was die Anwendung dieser Folgerung be-trifft, dem vorliegenden Entwürfe den Vorwurf der In-1 onsequenz machen j namentlich in der Lehre von demHoch - und von dem Landesverralhe. Aber nicht ohneGrund habijn die Rechtsgelehrten diese beiden Vergeheni'elicla excepta genannt oder zu den delictis ipso jure ex-,crptis gerechnet. Wo Alles auf dem Spiqfesleht, bannder Staat selbst von Strafen kraft des Kriegsrechles Ge-i rauch machen . wenn sich diese auch nicht an sich, recht-fertigen lassen.

2) Eine Handlung, welche die Gesetze mit einerStrafe bedrohn, also ein Vergehn ist in einem ge-gebenen Falle nur in sofern strafbar, als das Yergehnvollbracht worden ist. Die Vorbereitung zu einemVergehn, der Versuch eines Vergehns, selbst die Voll-ziehung eines Vergehn», die-jedoch den beabsichtigten.Erfolg nicht gehabt hat, ist nicht strafbar, sondern er-mächtiget den. Staat nur von dem Schuldigen eine Sicher-heitsleistung, z.B. die Stellung eines Bürgen zu fordern. Man erwäge zur Bestätigung dieses Satzes noch Fol*gendes: Man ist bey der Auflösung einer wissenschaftli-chen Aufgabe selten auf dem rechten Wege, wenn man,-uie man sich auch wende, überall auf Schwierigheitenstufst. Aber, wie viele sind der Streitfragen, zu welchendie gewöhnliche Theorie, dafs schon der Versuck, einVergehn zu verüben, strafbar sey,. Veranlassung gegeben*hat ? Ist auch das blos vorbereitete Vergehn strafbar?Soll der Versuch dem vollbrachten Vergehn gleich, odermilder, als dieses, bestraft werden? Ist das (jedochohne Erfolg) vollzogene Vergehn auch dann strafbar,wenn es in dem gegebenen Falle schlechthin unmöglich