andern dieser Grundsätze verwirft, so tief greift ein jederderselben in den ganzen Plan und Bau der Arbeit ein.
Zur ersten Frage: Keine Handlung ist straf-bar, welche nicht die Rechte Anderer ver-letzt oder sie auf'serlieh d. h. abgesehn vonder Gesinnnung des Handelnden gefährdet;eine Handlung anderer A.'t ist' weder in thesi noch in liy-pothesi, weder nls ein \ T e-- rcn < noch als eine Vergehung,strafbar. — Allerdings hat der Staat auch gegen dieje-nigen , welche ihn subjektiv d. h.. ihren Gesinnungen nachgefährden, ein Kriegsrecht, ein jus praeventionis. Aberindem er eine Handlung mit einer Strafe bedroht odersie in einem einzelnen Falle bestraft, thut er etwas an-deres, als eine blofse Sicherheitsmafsregel ergreifen; erbezieht alsdann die Handlung auf ein gebrochenes Gesetz,•auf eine Verletzte Pflicht. Nun ist aber der Staat nur in«ofurn befugt, eine Handlung in diese Beziehung zu-setzen oder die TJnterthancn zu einer gewissen Handlungzu verpflichten, als die Handlung äufserlich rechts-widrig ist. Vergeblich würde man sonst eine Scheidliniezwischen der Slrafgcwalt des Staates und zwischen derSlrafffewalt der Gottheit oder der Eltern und Erzieher,ja überhaupt eine Begrenzung der Staatsgewalt zu findensuchen. Entweder ist der Sjtaat schlechthin oder er istin keinem Falle befugt, die Gesinnungen, als solche, zubestrafen.
Hieraus folgt: i) In dem gesetzlichen Begriffe einesjeden einzelnen Vergehns mufs eine bestimmte äufser-lich rechlwitlrige oder äufserlich gef hrliche Hand-lung liegen. Z. B. Die Abschliefsung eines Vereines fürirgend einen verbrecherischen Zweck ist noch überallnicht ein Vergehn. Der "Verein mufs zu Thaten geschrit-ten seyn, weun er als ein Vergehn strafbar und nicht blosder Gegenstand einer Sicherheitsmafsregel seyn soll. Ebenso wenig ist die Verfälschung einer Urkunde oder das