Beylagen /62vnd dem Heiligen Reich in vergangenen zeiten / vn-uerdrossenlich gethan haben / auch Derselb vnserSchwager vnnd Fürst / Wilhelm / vns vnd dem Reichnoch Täglich thut / vnnd fürbaßhin nicht weniger zuthun willig vnd bereit ist / auch wol thun mag vnnd sol /Vnd haben darumb mit wolbedachtem Muth / gutenRath / vnnd rechter wissen / Als Regierender Röm:Keyser / ermeltem vnserm lieben Oheim / Schwager vnFürsten / Hertzog Wilhelmen zu Gülch / rc. Vnd seinenLehens Erben / die obbestimpte seine Lehen / die Hertzogthumben zu Gülch / Cleve / vnd zu dem Berg / vnd dieGraffschafften zu der Marck / vnd Rauenspurg / auchdie Herligkeit zu Genep / vnd alle andere seiner Herr-schafften / vnd Lehenschafften / vnd Pfandtschafften dievon weylandt den obgenanten seinen Vordern vnd El-tern / an Jhne kommen vnd gefallen seyn / mit allen vndjeglichen ihren Fürstlichen / Ehren / Würtigkeiten /Städten / Schlössern / Märckten / Dörffern / Landen /Leuthen/ Manen / Rechten / Gerichten / freyen Stüeh-len / freyen Gebiethen / freyen Gerichten / Gebiethen /Zöllen / Strassen / Glaytten / Fahnen / Panieren / Lehen /Mannschafften / Eygenschafften / Pfandtschafften /Bergwercken / Müntzen / Mühlen / vnd mit allen an-dern ihren Zugehörungen / wie die genant / vnd warandie seyn / nichts außgenommen / noch hindan gesetzet / zuLehen genediglich gereicht / vnd verliehen: Reichen vndverleihen Ihme die auch von Röm: Keyserlicher Machtvnnd
Druckschrift
Apologia Pro Discursu Vere Juridico : Contra Discursum quasi Juridicum, eiusque Apodixin nuper Francofurti ad Moenum Typis Aemilianis excusam De Controversa Successione Juliacensi, Clivensi, Et Montensi
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Seite
26
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