Zu der Apologia.ten / vnsers Oheims / vnd Fürsten von Cleve / gewöhn-lich Gelübt vnd Eydt gethan / vns also Römischen Key-ser von solcher Regalia vnd Lehen wegen / getrew / ge-horsamb vnnd gewertig zu seyn / vns für seinen rechtenherren zuhalten / zu dienen vnnd zuthun / Also das einFürst von Cleve/ einem Römischen Keyser oder Königvon rechts wegen zuthun / pflichtig ist / ohngefährlich:Mit Vhrkundt diß Brieffs / besigelt mit vnsermKeyserlichen anhangenden Insigel / Geben in vnsererStatt Brüßell in Brabandt / am Zwey vn zweintzig-sten Tag deß Monats Junii / nach Christi Geburt,Fünffzehen hundert vnd eyn vnnd zwantzigsten / vnsersReich deß Römischen im dritten vnd der andern allerim sechsten Jahr.ACopeyLehenbrieffdessD.derren Hertzogen zu Gülch / rc. vber Ihr Fürstl:Gn.Fürstenthumb Graffschafften / Herr-schafften / vnd Regalien, vonAnno 1559.1559JR Ferdinandt von GOttes gnaden / Erwöl-Dē 5. Manter Römischer Keyser / zu allen zeiten mehrer deß Augspurg.Reichs-
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Apologia Pro Discursu Vere Juridico : Contra Discursum quasi Juridicum, eiusque Apodixin nuper Francofurti ad Moenum Typis Aemilianis excusam De Controversa Successione Juliacensi, Clivensi, Et Montensi
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15
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