27Zu der Apologia.vnnd volkommenheit. Hiemit wissentlich in krafft dißBrieffs / das wir Ihme daran von rechts vnd billigkeitwegen leihen sollen vn mögen / die von vns vn dem Heili-gen Reich zu rechten Fürstlichen Lehen / zuhaben / zu be-halten / zu besitzen vn der zugebrauchen vnd zugenießen/wie dann solcher Fürstenthumben / Graffschafften /Herrschafften vnd Lehen Recht vnnd herkommen ist /von allermenniglich vnuerhindert / doch vns vnnd demReich/ vnsern Mannen vnnd sonst Jederman an sei-nem Rechten vnschädlich / Vns hat auch darauff dervorgenant / vnser lieber Oheim Schwager vnd Fürst /Hertzog Wilhelm zu Gůlch / Auch obbenante seine ge-waltträger / gewohnliche Huldigung / Gelübt vnd Aydtgethan / vns als einem Römischen Keyser / getrew / ge-wertig / vnd gehorsamb zu seyn / vnser bestes zufürdernvnnd zu werben Arges zu wenden / vnd alles das Jenigvns vnd dem Heilig: Reich zu thun / was ein getrewerFürst / gegen einem Röm: Keyser / seinem Lehen Rech-ten vnd ordentlichen Herrn / vnd dem Heiligen Reich zuthun pflichtig ist / ohne gefehrte / Mit Vhrkundt dißBrieffs / besiegelt mit vnserm Kayserlichen anhangen-den Jnsigel / Geben zu Prag / den 10. Martii Anno1580.D 4
NB.