NB.u rechtenürstlichenehen
Beylagen /18meltem vnserm lieben Sohn vn Fürsten / Hertzog Wil-helmen / vnd seinen Lehens Erben / die obbestimpte seineLehen / die Hertzogthumben zu Gůlch / Cleve / v Berg /vnd die Graffschafft zu der Marck vnnd Rauenspurg/auch die herrlichkeit zu Genep / vn alle andere seine herr-schafften / Lehenschafften / vnd Pfandschafften / die vonweylandt dem obgenanten seinen Vordern vnd Elternan Ihnen kommen vnd gefallen seyn / mit allen vnd jeg-lichen Jhren Fürstlichen Ehren / Wirdigkeitten / Stät-ten / Schlössern / Märckten / Dörffern / Landen / Leuthe /Mannen / Rechten Gerichten / freyen Stühlen /freyen Gebiethen / freyen Gerichten / Gebiethen / Zöllen /Strassen / Geleithen / Fahnen / Panieren / Lehen / Mañ-schafften / Aygenschafften / Pfandtschafften / Güttern /Bülten / Zinßen / Nutzen / Wildbannen / Fischereyen /Wassern / Wasserleuffen / Bergwercken / MüntzenMühlen / vnd mit allen andern Jhren zugehörigen / wiedie genant / vnd waran die seyn / nichts außgenommen /noch hindan gesetzt / zu Lehen gnediglichen gereicht vnndgeliehen / Reichen vn verleihen Ihme die auch von Röm:Keys. Macht vnd volkommenheit hiemit wissentlich inKrafft diß Brieffs / was wir Ihme daran von Rechtsvnd Billigkeit wegen / leihen sollen vnd mögen / die vonvns vnd dem Heilig: Reich zu rechtem Fürstlichen Lehenzu haben / zubehalten / zubesitzen / vnd der zugebrauchenvnd zugeniesen / Wie dann solcher Fürstenthumben /Graffschafften / Herrschafften / vnd Lehen recht vnd her-kommen