Zu der Apologia.19kommen ist / von aller menniglich vnuerhindert / dochvns vnd dem Reich vnsern Mannen vnd sonst Jeder-man an seinem Rechten vnschädlich / vns hat auch dar-auff der vorgenant vnser lieber Sohn vn Fürst / Her-tzog Wilhelm zu Gülch / rc. Durch obgedachte seine ge-volmechtigte Räthe vnd Potschafften / vermög Jhreshabenden schrifftlichen / vns fürgebrachten Gewalts /gewohnliche Huldigung / Glübt vnd Aydt gethan / vnsals einem Römischen Keyser getrew / gewertig / vnd ge-horsam zu seyn / vnser bestes zufůrdern / vnd zu werben /vnd alles das jenig/ vns vnd dem Heilig: Reich zuthun/Was ein getrewer Fürst / gegen einem Röm: Keyser / sei-nem Lehen / rechten vnd ordenlichen Herren / vnnd demHeilig: Reich zuthun pflichtig ist / ohne gefehrde.Mit Vhrkundt diß Brieffs / besigelt mit vnsermKeyserlichen anhangenden Jnsigel / Geben in vnserervnd deß heiligen Reichs Statt Augspurg / den 5. Tagdeß Monats Maij / nach Christi vnsers lieben herrn vnheylands Geburts / 1559. Vnserer Reiche / deß Römi-schen im 29. vnd der andern im 33. Jahren.1
Druckschrift
Apologia Pro Discursu Vere Juridico : Contra Discursum quasi Juridicum, eiusque Apodixin nuper Francofurti ad Moenum Typis Aemilianis excusam De Controversa Successione Juliacensi, Clivensi, Et Montensi
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19
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