Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
108
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108361. Sie ist dadurch schon verwirkt, daß einerder Erben des Schuldners dem Versprechen zuwidergehandelt hat. 1232.362. In diesem Falle kann man darauf klagen,entweder im Ganzen wider denjenigen, der denVertrag verletzt hat, oder wider einen jeden derMiterben nach Verhältniß seines Antheils, undhypothecarisch für's Ganze. 1232.363. Inzwischen bleibt den Miterben der Regreßwider denjenigen vorbehalten, der Schuld hat, daßdie Strafe verwirkt worden. 1232.364. Ist die ursprüngliche, bey Strafe übernom-mene Verbindlichkeit theilbar, so wird die Strafenur von demjenigen aus den Erben des Schuldnersverwirkt, der dieser Verbindlichkeit zuwider han-delt. 1233.365. Die Strafe wird nur für den Antheil ver-wirkt, wofür er bey der Hauptverbindlichkeit zuhaften hatte. 1233.366. Und es hat keine Klage wider diejenigenErben Statt, die die Verbindlichkeit erfüllt haben. 1233367. Die Regel leidet eine Ausnahme, wenn diePoenal=Clausel in der Absicht hinzugefügt wordenist, damit die Zahlung nicht theilweise geschehenkönnte, und nun einer der Miterben die Erfüllung derVerbindlichkeit für's Ganze verhindert hat. 1233.368.