87.Findet die Collation nicht Statt für dieLegatarien, oder für die Gläubiger der Erb-schaft?282. Nein, sie gebührt weder den Legatarien,noch den Gläubigern. 857Wie muß die Einlegung des Vorausempfan-genen geschehen?283. Die Einlegung geschieht entweder in Natur,oder dadurch, daß man bey der Theilung so vielweniger nimmt. 858.Wann können die Miterben verlangen, daßdas geschenkte Immobilar-Stück in Natureingelegt werde?284. Sie können dieses verlangen, 859.a) Wenn das geschenkte Gut von dem Ge-schenknehmer nicht veräußert worden;b) Wenn sich in der Erbschaft keine andereImmobilien von gleicher Natur, Güte undWerth befinden, woraus man ungefähr gleicheLoose für die übrigen Miterben machen könnte.Wie geschieht die Collation, wenn derGeschenknehmer das Immobilar=Stück voreröffneter Erbfolge veräußert hat?285. Sie geschieht einzig dadurch, daß der Ge-schenknehmer nun aus der Erbschaftsmasse so vielweniger bekommt. 860.
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