Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
74
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74Kann jeder Miterbe seinen Antheil an derErbschaft in Natur verlangen?230. Ja, er kann ihn verlangen sowohl an denMobilien, als Immobilien, 826.Was ist aber in Betreff der Mobilien Rech-tens, wenn Gläubiger vorhanden sind, welchedas Vermögen mit Arrest belegt, oder Oppo-sition eingelegt haben oder wenn der größteTheil der Miterben den Verkauf für nöthigerachtet, um die Schulden und Lasten derErbschaft zu berichtigen?231. In diesen Fällen werden die Mobilienöffentlich und in der gewöhnlichen Form versteigert.826.Was ist Rechtens, wenn die Immobiliensich nicht füglich theilen lassen?232. Dann soll vor dem Gerichte zur öffent-lichen Versteigerung derselben geschritten werden. 827.Können die Parthien, wenn sie alle groß-jährig sind, darin einwilligen, daß die Ver-steigerung vor einem Notar geschehe?233. Ja, sie haben sich dann nur über dieWahl desselben zu vereinigen. 827.Was 1