Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
67
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67a) Er muß vor allem den Zustand der vacantenErbschaft durch ein Inventarium ausmittelnlassen.b) Er übt die Rechte der Erbschaft aus, undmacht sie geltend.c) Er beantwortet die wider die Erbschaft gerich-teten Klagen.d) Er verwaltet die Güter der Erbschaft, um dieRechte eines jeden, den es angehen mag, zuerhalten.e) Er muß das in der Erbschaft befindlichebaare Geld, so wie den Preis, der aus demVerkaufe der Mobilien und Immobilien gelöstwurde, zur Casse des Empfängers der National-Regie gelangen lassen.f) Auch hat er endlich die Verbindlichkeit aufsich, Rechnung über seine Verwaltung abzulegen.204. Uebrigens sind die Verfügungen des drittenAbschnittes des gegenwärtigen Capitels in Hinsichtauf die Formen des Inventariums, die Art derVerwaltung, und die von Seiten des Beneficiar-Erben abzulegenden Rechnungen den Curatoren einervacanten Erbschaft gemein. 814. § 167. u. s. w.SechstesE 2