Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
65
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65Was ist Rechtens für die Gläubiger, dienicht unter die Zahl der Opponenten gehören,und erst nach dem Abschlusse der Rechnung undder Auszahlung des Ueberschusses sich anmelden?198. Sie haben keinen Regreß, um ihre Zahlungzu erhalten, als wider die Legatarien; d. h. widerdiejenigen, denen aus der Erbschaft besondere Ver-mächtnisse geschehen sind. 809.In welchem Zeitraum ist dieser Regreß widerdie Legatarien verjährt?199. In einem wie im andern Falle ist derRegreß nach Ablauf von drey Jahren, welche vondem Tage, da die Rechnung geschlossen, und derUeberschuß gezahlt worden ist, anzurechnen sind,verjährt. 809.Wem bleiben die Kosten zur Last, die etwadurch Anlegung der Siegel, durch Verfertigungdes Inventariums und durch die Rechnungs-Ablage gemacht werden?200. Sie bleiben der Erbschaft zur Last. 810.Vierter