und müssen mit dem ihnen angewiesenen Theil sichbegnügen. 761.Was ist aber Rechtens für das natürliche,aber gesetzlich anerkannte Kind, und seine ehe-lichen Abkömmlinge, wenn dieser ihnen ange-wiesene Theil nicht die Hälfte desjenigen beträgt,was ihnen von Rechtswegen anfallen müßte?113. In diesem Falle kann von ihnen so vielin Anspruch genommen werden, als nöthig ist, umdiese Hälfte zu ergänzen. 761.Haben die Kinder, welche aus einem Ehebruch,oder einer Blutschande gezeugt sind, auch dasRecht zur Erbfolge in der Hinterlassenschaftihrer Eltern?114. Nein, sie haben in keinem Falle, und unterkeiner Bedingung ein Recht dazu. 762. §. 106.Wozu haben dann diese unglücklichen Kinderein Recht?115. Das Gesetz giebt ihnen nur ein Recht aufden Unterhalt. 762.Nach welchem Maaßstabe wird dieser Unter-halt bestimmt?116. Er wird bestimmt nach dem Vermögen desVaters oder der Mutter, nach der Anzahl und derEigenschaft der gesetzlichen Erben. 763.Was
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