Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
29
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29Die andern sechstausend Francs werden unterdie zwey vollbürtigen Brüder und die halbbürtigeSchwester in gleiche Theile getheilt. §. 87. 88.Siebenter Fall. Bernard stirbt, hinterläßtweder Eltern, noch vollbürtige Geschwister,noch Abkömmlinge davon, wohl aber zweyHalbschwestern, und drey Kinder seines ver-storbenen Halbbruders.In diesem Falle wird die ganze Hinterlassenschaftdes Bernards in drey gleiche Theile zerlegt, wovondie drey Kinder seines verstorbenen Halbbruders kraftdes Repräsentations⸗Rechtes ſo viel erhalten, alseine der halbbürtigen Schwestern für sich alleinbekommt. §. 89. 54.Sechster Abschnitt.Von der Intestat=Erbfolge in derdritten Classe.Wer erbt die Hinterlassenschaft des Verstor-benen, wenn er 1) keine eheliche Abkömmlinge,2) auch keine eheliche Geschwister oder derenAbkömmlinge nach sich im Leben gelassen hat?90. In diesem Falle wird die ganze Hinterlas-senschaft des Verstorbenen in zwey gleiche Theileunter