Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
26
Einzelbild herunterladen
 

26verstorbenen Halbbruders, und alle übrigen Ver-wandten der andern Linie werden ausgeschlossen. 752.Rechtsfälleaus der zweyten Classe.Erster Fall. Bernard stirbt im ledigenStande, oder im Wittwestande, oderin der Ehe mit Hinterlassung seiner Frau,ohne eheliche Kinder oder eheliche Abkömm-linge zu haben.In jedem Falle erben ihn seine Eltern und seineGeschwister, nachdem seine zurückgelassene Frau dasihr gemäß dem Gesetze oder dem Heyraths=Contractezukommende Vermögen zu sich genommen hat. §. 76. 77.Zweyter Fall. Bernard stirbt, und hin-terläßt seinen Vater und seine Mutter, dannzwey Brüder und eine Schwester.In diesem Falle wird die ganze Hinterlassenschaftdes Bernards, welche aus zwölftausend Francsbesteht, in zwey gleiche Theile zerlegt.Sechs tausend Francs kommen dem Vater undder Mutter zu, welche sie unter sich gleich theilen.§. 78. 79.Die andern sechstausend Francs gebühren den dreyehelichen Geschwistern, welche sie ebenfalls unter sichtheilen, dergestalt, daß ein jeder zweytausend Francserhält. §. 80.