Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
22
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22ein Vormund oder Neben=Vormund gegeben werden,der die ihnen anerfallene Erbschaft anders nichtannehmen, noch ausschlagen kann, als nachdem erhiezu von dem Familien-Rathe ermächtiget wordenist: Tritt er die Erbschaft an, so kann er diesesanders nicht, als unter dem Vorbehalt, der Rechts-Wohlthat, daß er für die Schulden nicht weiterhaften wolle, als so weit die Güter der Erbschaftzur Tilgung derſelben hinreichen.Der überlebende Ehegatte, er sey Vater oderMutter, erhält die Nutznießung an der ihren min-derjährigen Kindern anerfallene Erbschaft, bis siedas achtzehnte Jahr ihres Alters erreicht haben,oder bis zur Emancipation, die etwa vor demachtzehnten Jahre erfseyn möchte. 384.Die mit diesem Genusse verbundenen Lasten sind;1). Diejenigen, wozu ein Nutznießer verbunden ist;2) Ernährung, Unterhalt und Erziehung derKinder nach Maaßgabe ihres Vermögens!3) Zahlung der Rückstände oder der Zinsen derCapitalien4) Bezahlung der Begräbnißkosten und jenerder letzten Krankheit. 385.Fünfter