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1 (1805)
Entstehung
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sie eben so, als wäre er natürlich und ohne Testa-ment verstorben. 25.Was ist Rechtens, wenn mehrere Personen,von denen wechselweise die eine zum Nachlasseder andern berufen ist, durch dieselbe Begeben-heit umkommen, und man hiebey nicht unter-scheiden kann, welche zuerst gestorben?9. In diesem Falle sind die Vermuthungsgründefür das Ueberleben der einen oder der andern ausden Umständen der Begebenheit herzuleiten. 720.10. Können aus den Umständen keine Vermuthungs-gründe hergenommen werden, so hat man auf dieStärke des Alters oder des Geschlechts Rücksichtzu nehmen. 725.Was ist Rechtens, wenn diejenigen, welchezusammen umgekommen sind, noch nicht fünf-zehn Jahre alt waren?11. In diesem Falle tritt die Vermuthung fürden ältesten ein, daß er am längsten gelebt habe. 721.Was ist Rechtens, wenn sie alle über sechszigJahre alt waren?12. In diesem Falle wird vermuthet, daß derjüngste am längsten gelebt habe. 721.WasA 2