VIIWas erben die ehelichen Kinder eines natürlichenKindes, wenn dieses vor seinen Eltern verstorbenist? 109. Das natürliche Kind muß bey derTheilung zur Collation bringen. 110. 111. Womitmuß ein natürliches Kind, welches von seinen El-tern abgemacht worden ist, sich befriedigen? 112.113. Ehebrecherische und blutschänderische Kindererben nicht. 114. Sie haben nur ein Recht aufUnterhalt. 115. 116. 117. Wer erbt des natür-lichen Kindes Hinterlassenschaft? 118. 123.Zweyter Abschnitt. Von den Rechtendes überlebenden Ehegatten und der.43.Republik.Der Ehegatte erbt, wenn der Verstorbene keine erb-fähigen Verwandten, und auch keine natürlichenKinder zurückläßt. 124. Der Ehegatte kann sich indie Güter des abwesenden Ehegatten provisorischeinsetzen lassen. 125. Hat der Verstorbene auchkeinen Ehegatten zurückgelassen, so erbt die Repu-blik. 126. Formalitäten, unter welchen der Ehe-gatte — die Republik — und die natürlichen Kinderdie Erbschaft, antreten müssen. 127.—133.Fünftes Capitel: Von der Annahmeund der Ausschlagung der Erbschaften. 46.Erster Abschnitt. Von der Annahme. 46.Unter welchen Bedingungen kann jemand eine Erbschaftannehmen? 134.: Muß einer die ihm angefalleneErbschaft annehmen? 135. Verheyrathete Frauenkönnen ohne Autorisation ihres Mannes oder desGerichtes keine Erbschaft gültig annehmen. 136.Muß der Vormund für Minderjährige und Interdi-cirte die ihnen angefallene Erbschaften annehmen.137. : Bis auf welchen Zeitpunkt wirkt die Annah-
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