Druckschrift 
1 (1893)
Entstehung
Seite
127
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Fredegars Portsetzer. 127

ein, 'welchen er in seiner Vorlage an anderm Orte fand, und erwei-terte die Stanimsage im Hieronymus durch ein Excerpt aus DaresPhrygius. An den Fredegar knüpfte er einen Auszug von cap. 43bis 52 der Gesta Francorum nebst ihrer 736 geschriebenen Fort-setzung; recht mangelhaft gearbeitet und voll chronologischer Ver-wirrung, aber bereichert mit Zusätzen, welche das Haus der Arnul-finger hervorheben, während er manches wegliefs, was das Haus derMerowinger betraf, das ihn nicht mehr kümmerte; anfangs dürftig,dann von erheblichem Werthe. Das ist die sog. erste Fortsetzung(cap. 117) bis zur Mitte von cap. 109, an welche bis cap. 117incl. die zweite (cap. 1833) sich reiht, innerhalb welcher stilistischeGründe einen Wechsel des Schreibers (nach cap. 109) annehmenlassen. So weit, bis 752, war unter Childebrands Leitung das Werkgeführt, da übernahm dessen Sohn Nibelung 1 ) die weitere Fort-setzung (cap. 3454), welche uns in noch schlechterem Latein einenschon ausführlicheren, nach Jahren genau geordneten und wohl theil-weise gleichzeitig aufgezeichneten Bericht über die königliche Herr-schaft Pippins darbietet.

Als vereinzelte sehr schätzbare Notiz reiht sich an diese Fort-setzer des Fredegar eine Aufzeichnung aus Saint-Denis über dieKönigsweihe Pippins und seiner Söhne (754) durch Pabst Stephan IP),welche sich am Schlufs einer Handschrift von Werken Gregors vonTours befindet, von anderer Hand mit blasserer Dinte geschriebenund offenbar aus einer älteren Handschrift herübergenommen, undClausula de Pippino genannt wird 3 ).

*) Cap. 117 (34):TTsque nunc inluster vir Childebrandus comes, avun-culus praedicto rege Pippino, hanc historiam vel gesta Francorum diligen-tissime scribere procuravit. Abhinc ab inlustre viro Nibelungo, filiumipsius Childebrando itemque comite, succedat auetoritas."

2 ) Auf dessen ReiseRoma salvanda" starb m. Dec. ind. VII (753)der primicerius notariorum Ambrosius in Saint-Maurice; er wurde nach6 Jahren in St. Peter bestattet mit einem rühmenden rhythmischen Epitaph.Rossi, L'inscription du tombeau d'Hadr. I (Mel. d'Archeol. et d'hist.VIII) p. 20.

3 ) Mab. Dipl. p. 384. SS. Meroving. I, 465 mit Schriftprobe. MG. SS.XV, 1 (vgl. p. 574a) als De unetione Pippini regis nota. Diese Nachricht wurdespäter mit der fabelhaften Revelatio facta S. Stepliano papae verbunden, mitwelcher sie von Regino abgeschrieben, und bei Sur. V. p. 658 (740 ed. II)zuerst gedruckt ist. Hierdurch habe ich mich früher verleiten lassen, dieClausula als unglaubwürdig zu bezeichnen. Vgl. Oelsner, K. Pippin S. 155.Das Schreiben Stephans II, welches B. Simson, Forsch. XIX, 180, als dieQuelle betrachtet, ist in der neuen Ausg. von Jaffe's Reg. Pont. n. 2316von P. Ewald mit Recht als unecht bezeichnet. Ebenso in der Ausgabejenes, von Hilduin seinen Acta Dionysü angehängten Stückes von "Waitz,SS. XV, 2. Benutzt ist die Clausula in einem (unechten?) Breve Cle-mens II für Romainmötier, NA. XI, 590.