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1 (1893)
Entstehung
Seite
68
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68 I- Vorzeit. §4. Ostgothen.

gesehener Familie, aus BruttieD, vielleicht aus Squillace gebürtig.Dem Beispiele seines Vaters folgend, stellte er sich der Herrschaftder Barbaren nicht feindselig oder schmollend gegenüber, sondernwar als Staatsmann und als Gelehrter aufrichtig und unablässigbemüht, die widerstrebenden Elemente friedlich zu verbinden undauszugleichen; als Minister Theoderichs und seiner Nachfolger suchteer die Regierung in den alten Formen fortzuführen, und als Ge-schichtschreiber verkündete er den erstaunten Römern, dafs das Volkder Gothen und das Königsgeschlecht der Amaler ihnen an Alterund Adel, ja sogar an uralter Cultur mindestens ebenbürtig sei.

Schon die Chronik Cassiodors 1 ) dient der VerherrlichungTheoderichs und seines Eidams Eutharich, dem sie in seinem Con-sulatsjahre überreicht wurde; der Schwall der Lobrede belebt 496bis 519 das dürftig und ungeschickt zusammengestoppelte chrono-logische Gerippe, dessen Mangelhaftigkeit und willkürlich leicht-sinniges Machwerk Th. Mommsen schonungslos aufgedeckt hat. Auchdie wenigen früheren historischen Notizen zur Consulartafel, die eraus Hieronymus, Prosper, Eutrop, von 456—493 aus den RavennaterFasten schöpfte 2 ), hat er in gothischem Interesse verändert 3 ). Vonweit gröfserem Werth, fleifsiger gearbeitet und der schulmäfsigenGelehrsamkeit jener Zeit entsprechend waren Cassiodors zwölf BücherGothischer Geschichten, ein früh verlorenes "Werk, über wel-ches jedoch der Auszug des Jordanis ein Urtheil gestattet, dennnach den Untersuchungen von Schirren und Koepke kann man esjetzt wohl als festgestellte Thatsache betrachten, wie es denn auchvon Mommsen angenommen ist, dafs der ganze wesentliche Inhaltdieses Werkes mit Einschlufs des gelehrten Apparats von Cassiodorherrührt 4 ). Aufserdem finden sich in der Sammlung seiner Briefe

Complexiones vorziehen müssen, mit Maffei und Reifferscheid, SB. XLIX, 49.Auch Mommsen braucht sie (doch jetzt nicht mehr), während F. Rühl rJahrb. f. Philol. 1880, S. 564, sich dagegen erklärt.

1 ) Die Chronik des Cassiodorus Senator vom Jahre 519. Nach denHandschriften herausgegeben von Th. Mommsen. Abhandl. der königl.Sachs. Ges. der Wiss. VIII. 1861. — Zugesetzt sind die Consuln 520—559.Benutzt ist die Chronik nur von Hermanus Contractus aus der Reichenauer,von Marfan und den Ann. S. Dysibodi aus der Mainzer Handschrift.

2 ) Holder-Egger, NA. I, 247—250.

3 ) Vgl. Thorbecke S. 43. Ueber ein ähnliches Verfahren in der Gothen-geschichte s. G. Kaufmann, Forschungen VI, 464.

4 ) Auch H. v. Sybel, der in seiner Abhandlung die entgegengesetzteAnsicht durchgeführt hatte, gab 1858 in der Hist. Zeitschr. II, 515 dieWahrscheinlichkeit der Beweisführung von Schirren und Koepke zu. Ihmfolgt darin auch Bessell. Nur die Benutzung des Orosius hält Mommsenfür Eigenthum des Jordanis, während er auf die von H. v. Sybel (Königth.S. 193) aufgestellte Behauptung, dafs J. selbst die Reihe der Gothenkönige-