Rahewins Leben und Gedichte. 281
Quando nos vobis pacto sociamur anioris,Haec sunt magnorum connubia sacra deorum,
so begreifen wir, dafs er es für besser hielt seinen Namen zu ver-schweigen. Auch können wir denen nicht Unrecht geben, welchendie Beschäftigung mit Ovid für Nonnen bedenklich erschien *).Die ganze Art dieses Verkehrs erinnert sehr an die Briefe einerNonne, welche uns ebenfalls in einer Tegernseer Handschrift er-halten sind 2 ).
Ob nun auch hiervon noch etwas Rahewin zuzuschreiben ist,wissen wir nicht; aber in einer Nachschrift zu dem oben erwähntenWerke beklagt er sich, dafs die Geschäfte des Hofes (curia) ihmkeine Mufse lassen, und ergiefst gegen diese Curia eine Fluth vonVorwürfen; er schliefst mit den Versen:
Haec sunt quae faciunt, ut non sit curia curae.Haec sunt, odisse cur illam debeo jure:Si tibi cura mei, cujus me subtrahe curae.Ejus enim leges, pondus, juga perfero dure.Fac ut qua teneor rumpas orando catenam,Et meliora meam dabo ludere metra camenam.
Hier finden wir ihn also am Hofe, er sehnt sich nach der Stilledes Klosters zurück, aber vergeblich. Der Hof wird doch wohlder bischöflich freisingische gewesen sein; hier finden wir ihn ur-kundlich nachweisbar 1144 als cartularius, von 1147 an als Capellanund Notar des Bischofs Otto, den er stets begleitete, auch auf seinerletzten Reise, wo er ihm die Augen zudrückte.
Hier also übernahm er von seinem sterbenden Bischof das be-gonnene Werk, mit dem Auftrag es fortzusetzen, und kehrte damitan des Kaisers Hof zurück, welcher diesen Auftrag bestätigte. Nocheinige Zeit verweilte er am Hofe; später begab er sich nach Frei-sing, wo er, wie Wilmans nachgewiesen hat 3 ), Probst von St. Veitgeworden ist; 1168 und 1170 wird er als solcher genannt, 1177war ihm Konrad gefolgt.
1 ) S. hierüber meine Abhandlung in den Münchener SB. 1873, S. 685bis 709, wo S. 699 v. 123 jusura zu lesen ist, d.i. deorsum. DieselbeHandschrift enthält den sehr leichtfertigen poetischen Briefsteller des Mat-thaeus von Vendöme, Münch. SB. 1872, S. 561—631.
2 ) Gedr. bei M. Haupt, Des Minnesangs Frühling, S. 221—224 (222,7 1. innitatur. 8 iDnitamur. 22 concussio).
3 ) Als prepositus bezeichnet ihn schon der Prolog der Gesta, abernur in den Hss. der Recension B, und man darf daher nicht mit Wilmansdaraus schliefsen, dafs er schon bei der ersten Niederschrift Probst ge-wesen sei.