(0)Mblagen, so ohne gnädigsten Vorwissen bey den ordinarie Steu-ren geschehen, seynd gäntzlichen verbotten, pag. 45. 46. §. 1. pag.51. 52. §. 1. pag. 53. §. 7. pag. 55. 167.Unter-Empfängern der Steuren solle über das ordinarie Heeb-Geldunter schwerer Straff nichts beygeschlagen oder repartirt werden,pag. 47. §. 3. pag. 151.Verehrungen, Gaab noch Geschenck, unter was Praetext es auch im-mer geschehen könte, sollen ohne gnädigsten Consens denen Steuer-Repartitionen nicht beygesetzt, noch diesfals einige Neben-Umb-lagen gemacht werden, pag. 49. §. 9.Unter-Empfängere sollen keineswegs mehr gestelt oder gedultet wer-den, pag. 55.Uberzahlungen, so bey Gut- und respective Abschreibung der Nach-lässen sich ergeben, seynd durch Gericht-Schreiberen in folgendesJahrs Heeb-Buch zu übertragen, pag. 118.Unrichtigkeiten der Heeb-Bücher, wan befunden werden, welcherGestalten Bediente oder Receptoren zu bestraffen, pag. 145. §. 1.2. 4. pag. 150. 151. 157. 158. 159.Umblagen, sie haben Nahmen wie sie wollen, ist von Jahr zu Jahrbehörliche Nachweisung zu thun, pag. 162, 163. 164. 165. 166.167. 168.Vorspann bey denen Kriegs-Marchen, welcher Gestalten anzuschaf-fen, und was dagegen zu verguthen, pag. 211. §. 8.Unbeybringliche Restanten / welcher Gestalten zu justificiren / pag.143. 144. 145. 146. 147. 148.Jesen, Weyeren, und Wein-Garten, so Steurbahr, sollen nichtW zwey für einen, oder ein für zwey Morgen, sonderen nurMorgen per Morgen specificirt, und angegeben werden, pag. 77.§. 16. 17.Wohn-Behausungen, sowohl in Städten als auff den Land, sollenin behörlicher Reparation von denen Eigenthumberen gehaltenwidrigenfals an andere zur Verbesserung verkaufft, und überlassenwerden / pag. 193.Wohn-Behausungen, so auff Steuerbahren Grund erbauet wer-den, wie es des Anschlags halber damit zu halten, pag. 193.KekWieder-
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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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