Druckschrift 
Ordnung wes vnser || Wilhelms Hertzogen zu Gulich || Cleue vnnd Berge/ Grauen zu || der Marck vnnd Rauenszberg/ || Herren zu Rauenstein / [et] c.|| Ambtleut vnnd Beuelha-||ber in bedienung irer ||Ambter sich zu-||halten
Entstehung
Seite
XVII
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Da die Pastör verstorben / oder abkomen /das furderlich andere bequeme ange-stalt werden.Geiniche durch vns / oder andere Coͤlla-toren angesetzte Pastoͤr verstorbē / oder sunstabkommen wurden / Sollen vnsere Ambt-leut vnnd Beuelhaber vns die gelegenheitalsbaldt verstendigen / damit wir da es vns geburt / an-dere bequeme furderlich anstellen / oder aber andern diesolliche Kirchen zuvergeben / derwegen schreiben / vnndjre presentirten jrer lehr/ lebens vnd wandels halben vn-derfragen lassen moͤgen.Da vicarien erledigt / die gelegenheitzuerkennen zugeben.Je sy gleichßfalß / was Vicarien deren wirgiffter / jederzeit fellig / vns zuberichten /auch vleissig vffmerckens zuhaben / da-mit kein Vicarien verdůnckelt/ noch dienutzbarkeit inn andere wege/ohn vnserfürwissen gewandt werde.Welliche zu bedienung der Pfarkirchenzugeſtatten oder nit.Eben dem sollen sie vleissig vffsicht haben / dasan den orten / da die gifft oder collation derPfarkirchen andern zusteet / zu bedienungderselben keiner zugelassen werde / er seyDdan nutz vnd bequem darzu befunden / zu-dem willig / deselbige Kirch eigener person zubedienen.Wie es auch mit den Vicarien / so in crafft jrer fundationpersonliche residentz erforderen / zuhalten. Imfall aber die jenigen so bequeem befunden / vnd dergestalt zu bedienungder Kirchen zugelassen / folgendts bey der personal bedienung nit bleiben / oder jr leben ergern / vnnd wie fromenC iiij Christ-