EJederman geburlich rechtvnd Scheffen vrtheil gedeien vndwiderfaren zu lassen.P Yfengklich sollen vnsere Ambtleut vnnd Beuelhabervffsicht haben / das jederman der des gesynnet / geburlich Recht vnd Scheffen vrtheil gedeye vn wi-derfare / vnd dasselbig niemand geferlicher weiß vertzoͤgen /noch one vnsern sonderlichen beuelch / vnd da nit billiche vngnůgsame vrsache dargethan vn beibracht/ vffgehalten/auch den frembden vnd außwendigen / ebenso wol als den inwendigen / geburlich recht / vermoͤge vnser außgaͤgner Rechtsordnung gestattet / vnd sunst der billicheit verholffen werde.An den Gerichtern keine partheilig-keit zugeſtatten.O sy an den Gerichtern einiche partheilich-keit spüren / oder die an sy gelägt wurde / als-dan eigentlich zuerkundigen / von wellichen personen die herkomme / ob es auß vnuerstandt /oder aber mit fursatz vnd boͤßheit geschehensey / vmb darnach abzuschaffen oder zu straffen / vnd diePartheien sebst zuuerhoͤren / oder nach gelegenheit / annein vnpartheisch Recht zustellen. Da sy aber dennmangel oder gebrech nit besseren kundten / sollen sy vnsdie gelegenheit zuerkennen geben / doch daneben auffwege
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Ordnung wes vnser || Wilhelms Hertzogen zu Gulich || Cleue vnnd Berge/ Grauen zu || der Marck vnnd Rauenszberg/ || Herren zu Rauenstein / [et] c.|| Ambtleut vnnd Beuelha-||ber in bedienung irer ||Ambter sich zu-||halten
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