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Ordnung wes vnser || Wilhelms Hertzogen zu Gulich || Cleue vnnd Berge/ Grauen zu || der Marck vnnd Rauenszberg/ || Herren zu Rauenstein / [et] c.|| Ambtleut vnnd Beuelha-||ber in bedienung irer ||Ambter sich zu-||halten
Entstehung
Seite
XVI
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xvſ.gemeinem nutz dienliche articul stellen lassen / So sollenvnsere Ambtleut vn Beuelhaber sich vozgemelter Rechtsvnd Lehen ordnung / dergleichen der Hoffsgerichter vndLaetbenck halber außgegangen beuelchs / wie auch vor-gesetztes vnsers Edicts vnd Policeyordnung / erinnern /denselben alles jres inhalts / vnd wes wir dergestalt fer-ner für Ordnungen vffrichten / nachkomen / auch mit treuwem vleiß daruff sehen / das denen allenthalben gelebt /vnd nit gesaumbt / noch darwider gethan oder gehandeltwerde. Vnnd so jemandt dargegen zuthun vnderstainwurde / sollichs abschaffen / das vngebur straffen / vnndniemandt darinnen vbersehen. Da sy dasselbig aber nitvermoͤchten / vnseumlich vns / oder vnsern darzu veror-denten Rethen schrifftlich zuerkennen geben / vnsers be-uelchs zugewartten/ vnd doch mitler weil souil an jnen/wheren vnd verhueten. Damit auch niemand vnwissenheit halber sich zubeklagen / sollen sy vff allen vngebotten gedingen / da aber der keins gehalten / zu allen vier Mona-ten vnser Edict vnd Policey Ordnungen / offentlich verlesen lassen / wie zu ende derselben versehen / vnd ferner ver-meldt ist.Wes zuthun oder zubestellen geschreben / odersunst beuolhen / dasselbig vnnachlessigaußzurichten.Annehe auch vnſern Ambtleuten vnndBeuelhabern jchtwes zuthun oder zubestellen geschreben / oder sunst beuolhen /sollen sy dasselbig vnnachlesslich außrichten / oder so redliche vrsachen fürhan-Aden / warumb sy es nit thun kundten / anstundt vberschreiben / bescheids zugewartten.Dadie