xviijChꝛiſtlichen ſeelſoꝛgern woͤl anſteet vnnd geburt / ſichnit halten wurden / Sollen vnsere Ambtleut vnnd Be-uelhaber solichs (es seien dieselbe durch vns oder anderepresentirt) vffs furderlichst mit allem bericht zurkennengeben / vmb notturfftig einsehens derwegen fürzunemenvnd geſchehen zulaſſen.Den Pastoͤren so incorporirte Kirchenbedienen / vnnd mit genugsamercompetentz nit versorgt /darzu zuuerhelffen.Achdem vil Kirchen so geringes einkomenssein / das ein ehrlich Man sich daruff nit er-halten mach / Derwegen offtmals kein ge-schickte Prediger vnd Pfarherrn an solli-chen oꝛteren zubekommen: Da dan dieſel-Qbige Pfarkirchen / vnd dere vffkumbsten / den Stifften /Clöstern oder andern incorporirt / Sollen gerurte vnse-re Ambtleut vnd Beuelhaber vns die gelegenheit mit al-lem notturfftigen bericht verstendigen/vmb bey den je-nigen wellichen solliche incorporationes in vorigen zeitenvergunt / daran zusein / vnd die selbige zuerforderen / ge-melten Pastoͤren ein ehrlich vn zimlich hinkommens vndcompetentz zuzuordnen.Die Sendt serlichs halten zu lassen.S sollen auch zu außrottung der boͤßheit-sunden / laster vnd schande / vnsere Ambtleutvnnd Beuelhaber daran sein / das die Sendtan allen oꝛteren jerlichs vermog vnſer hieuoraußgangener Ordnung vnd beuelchs gehal-ten / kein gotslesterig vnnd vnehrlich leben vnnd handel /als Ehebrecherey / die mit jren verwanten sich anlegen /offenbare
Druckschrift
Ordnung wes vnser || Wilhelms Hertzogen zu Gulich || Cleue vnnd Berge/ Grauen zu || der Marck vnnd Rauenszberg/ || Herren zu Rauenstein / [et] c.|| Ambtleut vnnd Beuelha-||ber in bedienung irer ||Ambter sich zu-||halten
Entstehung
Seite
XVIII
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