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Ordnung wes vnser || Wilhelms Hertzogen zu Gulich || Cleue vnnd Berge/ Grauen zu || der Marck vnnd Rauenszberg/ || Herren zu Rauenstein / [et] c.|| Ambtleut vnnd Beuelha-||ber in bedienung irer ||Ambter sich zu-||halten
Entstehung
Seite
VII
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vijVon handthabung vnndverchedigung der Hocheit.Erner sollen vnnsereSAmbtleut vnnd Beuelhaber vnserefoeren / Peele / Landtwerne / Gerichtszwang /vnd alle andere vnsere hocheit / herrlicheit vnd gerechtigkeit trewelich verwaren / handthaben / verthedingen /vnd auff keinen enden vermindern / verendern / oder vonjemandt vnderziehen lassen. Wie auch der Landtwehrenhalben inn vnser Policey Ordnung am sechzigisten blatdie notturfft / welcher gestalt es damit zuhalten / fernerversehen.Keine newerung zu abbruch der Hocheitzugestatten.Y sollen auch nit gestatten / das vonn an-dern einiche newe Hocheit / Gericht / Ge-richtszwäg / antast / gebott / verbot / kommerbruchten/ oder auch einiche windt/wasseroder andere Mulen/Schloß oder beuestigungin vnsern Ambten gemacht / oder mit fischen / jagen / quellen/Rotze-