GertorRNTaffel oder Register derTittel / vnd an wellicher seiten des blatsdie zufinden.Ederman geburlich Recht vnnd Scheffen vrtheilgedeyen vnd widerfaren zulaſſen.aAn den Gerichtern kein partheiligkeit zugestatten.Das keine gebroͤder vff eine zeit oder zu gleich Scheffenseien.Das Voͤgt / Scholtheissen / Richter oder Dinger die Gerichter selbs besitzen.Das obgemelte Beuelhaber so die Gerichter besitzen /auch Botten / etc. nit mit Scheffen seien.In was fellen die Partheien von dem Gericht sollen moͤgen angenomen werdenWannehe vnd wie Sequestration zugestatten.iiijAuß dem Kommer oder Rechten nit zu entweiche. iiijKein vngeburliche pandtkerung zugeſtatten.iiijNiemand zugestatten / dem andern gewalt zu thun / oderohne erkantnuß des Rechten zu vberfallen.So jemand des seinen mit der that ohne erkantnuß desRechten entsetzt / den zurestituiren.WieA ij
Druckschrift
Ordnung wes vnser || Wilhelms Hertzogen zu Gulich || Cleue vnnd Berge/ Grauen zu || der Marck vnnd Rauenszberg/ || Herren zu Rauenstein / [et] c.|| Ambtleut vnnd Beuelha-||ber in bedienung irer ||Ambter sich zu-||halten
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten