Die vnd erthanen fur vngeburliche beschwe-rung vnnd gewalt der vergaderungen /durchzug / herrnlosenknecht / vndandere dergleichen beschwerdenzuuerthedingen.Annehe in vnserm absein einiche verga-derungen / durchzug / herrnlose knecht /oder andere dergleichen beschwerden sichzutragen wurde / Sollen vnsere Ambtleut vnd Beuelhaber vnsere vndertha-nen für vngeburliche beschwerung vnd gewalt / souil anjnen / schutzen vnnd verthedingen helffen.Den ordnungen so albereit außgangen /vnd kunfftich ferner außgain moͤgen /allenthalben vleissich nach-zusetzen.Lß wir hiebeuor ein Rechts Ordnung-oder Reformation der Gerichter / Dergleichen ein Ordnung vnd neben beuelch vnse-re Lehenguter belangen / vnd wie es damitzuhalten / in druck gegeben vnnd verkun-digt/ Volgendts auch der Hoffsgerichter vn Laetbenckhalber sichere maß vn Ordnung allē vnsern Ambtleutenv Beuelhabern zugeschreben / Zudem newlich vnser vo-rig Edict / mit etlich wenig verenderungen nochmalßpubliciren / darbey ein sondere Policey Ordnung ver-fassen / vnnd darinnen noch ferner notwendige / vnd zuC iij gemei-
Druckschrift
Ordnung wes vnser || Wilhelms Hertzogen zu Gulich || Cleue vnnd Berge/ Grauen zu || der Marck vnnd Rauenszberg/ || Herren zu Rauenstein / [et] c.|| Ambtleut vnnd Beuelha-||ber in bedienung irer ||Ambter sich zu-||halten
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