xiiijDas ein jeder das wasser wider in den alten fluß brin-ge vff dem seinen / oder mit willen der jenigen / da es vbergehet.Offrechte vertrege zu halten.Le vffrechtige vertrege sollen gehalten/vnd so sy gebrochen / die peen gefurdert werden / wie inn vnser Policey Ordnung amacht vnd siebenzigisten blat auch versehen.Die geboder zuuolnziehen.Fsicht zuhaben / das vnsere geboder ins ge-mein oder sonderlich gehalten/ vnd nit vbertretten werden.Von außwerffen oder verſetzender peele.Ergleichen das durch niemand einiche pesle / ohne fürwissen vnnd verwilligung derjenigen / die es angeen moͤchte / außgeworf-fen oder versatzt werden.Straff deren / so gegen vorgesetzteartickel handlen.O in den vorgesetzten negstē vier articulen je-mands vberfarung thete / Sollen vnsere Ambtleut vnd Beuelhaber dieselbige darumb fürnemen vnd straffen / auch vnsern Bruchtenmeister vnd Landtschreiber anzeigen.Die
Druckschrift
Ordnung wes vnser || Wilhelms Hertzogen zu Gulich || Cleue vnnd Berge/ Grauen zu || der Marck vnnd Rauenszberg/ || Herren zu Rauenstein / [et] c.|| Ambtleut vnnd Beuelha-||ber in bedienung irer ||Ambter sich zu-||halten
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Seite
XIV
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