xiijvnd so jnen einiche widerwertigkeit begegnet / dieselbigeabgestalt werde.Den Beuelhabern in ihren gebrechen gu-ten rach / furderung vnd hilff mit-zutheilen.Je auch vnsere Ambtleut vnsern Vög-tē / Richtern / Schultheissen / Kelnern /Rentmeistern / vnnd andern vnsern die-nern / da denselben sunst einiche gebrechenvnsere sachen belangendt / fürfallen wurden, vff jr ansuechen (welches in alweg fürhin vnnd ehesolichs von denselben an vns gelangt / beschehen sol) jrenguten rath / fürderung vnnd hilff mitzutheilen / vnd indem sich trewlich vnd nach jrer bester verstendtnuß zuerzeigen / Als sie gleichsfalß in jren anligen vnd gebrechen /vns vnd vnsere sachen berürendt/ (da sich die gelegen-heit dermassen begibt) mit gerurten Beuelhabern sichder notturfft nach besprechen moͤgen.Von quellung der wilden wasser / etc.S sollen auch vilgedachte vnsere Ambtleutevnd Beuelhaber mit vleiß daran sein / das diewilde waſſer auß jren fluſſen / ohne erleub-nuß vnser / oder der jenigen die es von vns haben / nit gequelt noch getrungen werden / Diees auch fueg oder gerechtigkeit haben / nit zu vngeburli-chen zeiten oder maniren gebrauchen.Das niemand den andern verdrencke oder verdruige.Das
Druckschrift
Ordnung wes vnser || Wilhelms Hertzogen zu Gulich || Cleue vnnd Berge/ Grauen zu || der Marck vnnd Rauenszberg/ || Herren zu Rauenstein / [et] c.|| Ambtleut vnnd Beuelha-||ber in bedienung irer ||Ambter sich zu-||halten
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XIII
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