Freien auch inwendig den nechsten dreissich jaren sollicheschatz vnd dienstgueter an sich geworben/ sollen dauonjren geburlichen schatz vnd dienst zuleisten gefordert vndangehalten werden.Wie es mit den diensten zuhalten.Quil vnsere diensten belangt / gleichsfalßdaran zusein / das die nit verdůnckelt / auchbey vnsern vnderthanen damit gleicheit ge-Shalten / vnnd der einer deßfalß hoͤher oderweither nit als der ander / beschwert werde.Wie auch vnsere Ambtleut vnd Beuelhaber selbst / son-derlich aber in dem Arn vnd in der saet / vnsere vnderthanen nit beschweren / bitten noch anmuͦten sollen / inenmit wagen / pferden oder sunst zudienen.Von verchedigung der Kurmoͤden.An vns einiche Kurmoͤden verfallen /sollen dieselbe vbermitz das Gericht /oder zum wenigsten inn beisein zweierSScheffen / Hoffsleute oder Laeten ver-thedingt / vnd durch vnsere Beuelhabervff der Rechenschafft ein zettel vbergeben werden / darinnen angezeichent / wieuil Kurmoͤden das jar gefallē / Wiedie verstorbene geheischen / Von was guetern sy die geben /vnd welche widerumb damit behandet oder belehendt sein.Zu in bringung des schatz / gult / renthen vndverfel / den Beuelhabern beiredig vndbehilfflich zu sein.Nsere Ambtleut vnd Beuelhaber sollen vnsern Rentmeistern vnnd Botten beiredigvnnd behilflich sein / damit vnser schatz-gult / renthen vnd verfelle außgefordert / zuvnserm meisten nutz gewandt vnd angelacht /vnd
Druckschrift
Ordnung wes vnser || Wilhelms Hertzogen zu Gulich || Cleue vnnd Berge/ Grauen zu || der Marck vnnd Rauenszberg/ || Herren zu Rauenstein / [et] c.|| Ambtleut vnnd Beuelha-||ber in bedienung irer ||Ambter sich zu-||halten
Entstehung
Seite
XII
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten