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Ordnung wes vnser || Wilhelms Hertzogen zu Gulich || Cleue vnnd Berge/ Grauen zu || der Marck vnnd Rauenszberg/ || Herren zu Rauenstein / [et] c.|| Ambtleut vnnd Beuelha-||ber in bedienung irer ||Ambter sich zu-||halten
Entstehung
Seite
XI
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Von vhelicheit der straſſen.S sol durch vnsere Ambtleut vnnd Beuelha-7ber vleissig vffsicht geschehen / das die strassenvhelig gehalten / vnd niemand des seinen ver-gwaltigt oder beraubt werde.Wie die gefengknussen oder hafftun-gen zuuersorgenUnsere gefengknussen oder hafftungen sollensy dermassen versorgen / vnd da es von noͤt-ten / mit fürwissen vnser / vnnd der jenigendenen dieselbige zuunderhalten geburt / alsobessern vnd erbawen / das die gefangen sicherlich verwart / aber doch bequemlich gehalten / vnnd nitverderblich werden.Den Schatz nit verduncklenzulaſſen.Vch vffsicht zuhaben / das vnser Schatznit verdůnckelt/ vnd niemands dauon außgezogen oder verschont / noch andere da-mit beschwert werden. Vnnd nachdemwir in erfarung komen / das etliche von derRitterschafft / vnd andere freien / schatz vnd dienstgueteran sich werben / vnnd dieselbige folgends gleich andernjren guetern frey zuhalten vnderstän sollen / Wellichessich dann nit geburt / so dardurch nit allein vns vnserediensten enzogen / dan auch vnsere vnderthanen mit demstainden Erbschatz desto höher beschwert werden.So sollen vnsere Ambtleut vnd Beuelhaber dasselbighinfurter nit gestatten. Welche Ritterschafft vnndfreien