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Ordnung wes vnser || Wilhelms Hertzogen zu Gulich || Cleue vnnd Berge/ Grauen zu || der Marck vnnd Rauenszberg/ || Herren zu Rauenstein / [et] c.|| Ambtleut vnnd Beuelha-||ber in bedienung irer ||Ambter sich zu-||halten
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Verthedigung der Hocheit mit denBastarts vnnd vnbekanten /auch gefunden gutern.Leichßfalß sollen sy daran sein / das vnserehocheit vnd gerechtigkeit mit den Bastartsvnd unbekanten / auch gefunden gutern / ver-wart vnd verthedingt werde / Wie in vnseraußgangener Rechts Ordnung am Achtzichsten blat derhalben auch zum theil meldung geschehn.Wie es zu halten / da der hocheit vnnd ge-rechtigkeit halber Irchumb furhan-den /oder kunfftiglich zubesorgen.O in einichem oꝛt oder theil / der hocheit vndgerechtigkeit halber jezundt jrthumb fur-handen / oder kunfftiglich zubesorgen were /Sollen vnsere Ambtleut vnnd Beuelhabersich bey den alten / vnd andern die es wissenmogen / erkundigen / in vnser Cantzley anzeigen / vnndnach rath / zeuge zu kunfftiger gedechtnuß füren lassen.Von haltung beleidts oder besichtigung.Mfall auch einich beleidt oder besichtigungzuhalten vonn noͤtten / Mogen gerurte vnsereAmbtleut vnnd Beuelhaber nach gelegenheitvns oder vnsern verordenten Rethen zuerken-nen geben / vnd wa noͤtig / jnen jemands zuzu-ordnen begeren.Von