Druckschrift 
Ordnung wes vnser || Wilhelms Hertzogen zu Gulich || Cleue vnnd Berge/ Grauen zu || der Marck vnnd Rauenszberg/ || Herren zu Rauenstein / [et] c.|| Ambtleut vnnd Beuelha-||ber in bedienung irer ||Ambter sich zu-||halten
Entstehung
Seite
VIII
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viijRotzehenden / Berckwerck / oder sunst einiche newe-rung fürgenomen werde / die vns / vnsern Erben vnndnachkomlingen / oder vnsern vnderthanen inn einichemtheil oder manieren abbꝛuchlich oder zu nachteill ſeinmoͤchte / es were dann alles mit vnserm / vnserer Erbenvnnd nachkomlingen fürwissen vnnd zulassen / Dauonjnen vnser schrifftlich beuelch oder schein fürbracht wur-de. Souern sy auch vernemen kunten / das inn allem vor-gerurten / oder anderm / zu abbruch vnser hocheit vnndgerechtigkeit ingegriffen were / oder wurde / Darnachsollen sy eigentliche erkundigung thun / vnnd solichs mitallem vleiß vnd jrer macht vnderstan wider beyzubrin-gen / vnd da sy solichs nit vermoͤchtē / vns fürderlich mitallem bericht zuerkennen geben.Niemand mit gewalt vnnd vnrechtin das ſein zu greiffen.Inwiderumb aber sollen sy auch niemand mitgewalt vnd vnrecht in das sein greiffen / sonderallen vnwillen vnd gezenck / mit den nachba-Sren vnd anderen souil moͤglich vermeiden. WoSsy aber vonn vnsert wegen fueg vnnd Rechthetten / solichs mit gueter fuegen vnnd manieren ver-thedingen/ vnd nit gestatten oder zusehen/ das wir aufvnserm alten gebrauch gebracht / ingriff oder newerunggeschehe.Die