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Ordnung wes vnser || Wilhelms Hertzogen zu Gulich || Cleue vnnd Berge/ Grauen zu || der Marck vnnd Rauenszberg/ || Herren zu Rauenstein / [et] c.|| Ambtleut vnnd Beuelha-||ber in bedienung irer ||Ambter sich zu-||halten
Entstehung
Seite
VI
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Wie dem vnuerstandt oder verlauff zwi-schen den vnderthanen zu-begegenen.A man sich einiches vnuerstandts oder ver-lauffs zwischen vnsern vnderthanen besorg-ten / sollen vnsere Ambtleut vnnd Beuelha-ber vnderstaͤn / dieselbige mit freundtschafftSoder Recht zu scheiden. Wo sy aber des keingehoͤroder folg hetten / alsdan beuelhen / nichts tatlichsfurzunemen. Vnd so jemand sich daran nit keren wurde /deßfalß die gewalt steuren / die theter nach gelegenheitannemen / oder mit Recht für denn vngehorsam bespre-chen / damit ein jeder gehalten werde / sein sach nit andersdan sich geburt / zuforderen.Von haltung der vngebottengeding.Vdem sollen sy daran sein / das die vngebottengeding Jerlichs wie von alters / gehalten / auchdarauff zu abbruch oder verkurtzung vnser hochheit vnd alter hergebrachter gerechtigkeit / keinverenderung fürgenommen werde.Von