Niemand zugestatten / dem andern ge-walt zu thun / oder ohne erkantnuß des Rechten zuvberfallen.Erner sollen sy niemand gestatten / dem anderngewalt zuthun / oder ohne erkantnuß des Rech-ten zuuberfallen / vnd wo jemand solichs fürge-nommen hette / oder fürnemen wurde / die je-nigen die es auß vnwissenheit / oder keiner boͤseivnnd geferlicher weiß gethan / dahin weisen vnd halten /solliches abzustellen. Welche es aber auß můtwill vnndboͤßheit gethan / oder nit abstellen wurden / zuuerfuegen /das alsdan die gewalt gesteuret / die vbertretter nach gelegenheit mit Recht dafür besprochen / oder angenomenvnd gestrafft werden.So yemand des seinen mit der that ohne er-kantnuß des Rechten entsetzt / denzureſticuiren.Leichßfalß so an sy gelangt / vnd sich befunde /das jemandt seines guets / gult / Renten /Zinß / pecht / oder anders / mit der that /ohne erkantnuß des Rechten entsetzt / oderjme solichs eigens fürnemens fürenthalten /Daran zusein / das vnangesehen einiches scheins / oder vonwem es gescheen / derselbig vermoge vnser außgangenerRechts Ordnung wider restituirt / vnnd die vberfarervnserm Landtschreiber angezeigt werden.WieB ij
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Ordnung wes vnser || Wilhelms Hertzogen zu Gulich || Cleue vnnd Berge/ Grauen zu || der Marck vnnd Rauenszberg/ || Herren zu Rauenstein / [et] c.|| Ambtleut vnnd Beuelha-||ber in bedienung irer ||Ambter sich zu-||halten
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