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Ordnung wes vnser || Wilhelms Hertzogen zu Gulich || Cleue vnnd Berge/ Grauen zu || der Marck vnnd Rauenszberg/ || Herren zu Rauenstein / [et] c.|| Ambtleut vnnd Beuelha-||ber in bedienung irer ||Ambter sich zu-||halten
Entstehung
Seite
III
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In was fellen die Partheien von demGericht sollen mogen angeno-men werden.Nsere Ambtleut vnd Beuelhaber sollen diePartheien von dem Gericht ohne geburlichevrsachen nit annemen / vnd wa das von jnengeschicht / sy furderlich verhoͤren / vertra-gen / vnd thun das jnen von Ambts wegengeburt / oder widerumb an das Recht weisen / vnd magdie annemung oder verhoͤr geschehen /Erstlich / da das Recht / oder der mehrer theil derGerichts personen / verdechtig vnd partheisch weren-oder sich beweisten.Zum andern / da beide Partheien erleiden mochten /das die sachen guetlich vertragen / vnd also in die abbe-rueffung bewilligten.Zum dritten / da sachen furquemen / die vns vnd vnse-rehocheit vnd gerechtigkeit betreffen / vnnd daran vnsmit gelegen / oder da noͤtig voꝛhin von Ambts wegen er-kundigung zuthun.Vnd letztlich / da es arme / krancken / vnd vnuerstendi-gen / auch Witwen vnd Weisen / die jr Recht selbst nitverthedingen kundten / belangen thete. Vnd sollen vnsereAmbtleut vnd Beuelhaber darumb acht haben / das dienit verfurtheilt / Sonder so jemand vnderstunde sie zubeschweren/ dz der oder diedauon abzusteen vnderricht.Da aber solchs bey jnen nit zuerhalten / das alsdanobgerurten clagenden Partheien notturfftige vnnd ge-burliche hilff vnd beystandt / vermoge vnser außgangenen Rechts Ordnung geschehe.In